Die Zahl an Neuinfektionen pro Tag mit dem Covid-19 Virus steigt weiter.
Viele Menschen sind ob der neuerlichen Verordnungen unsicher.
Kann ich eigentlich haftbar gemacht werden wenn ich mich trotz Symptomen
oder Quarantäne unter Menschen begebe?
Kurz gesagt, kann ich zivilrechtlich in Haftung genommen werden wenn ich einen
anderen Menschen mit Covid-19 anstecke?
Ein Anspruch könnte sich aus §823 Abs. 1 BGB ergeben.
Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben,
den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, Schadenersatz leisten.
1) Rechtsgutverletzung
Um eine Haftung eines sog. „Superspreaders anzunehmen braucht man zunächst
eine Rechtsgutverletzung.
Die Übertragung des Covid-19 Virus durch eine infizierte Person auf eine andere
erfüllt den Tatbestand einerKörper- als auch einer Gesundheitsverletzung.
Aufgrund möglicher Spätfolgen durch das Virus und durxh die Symptome ist damit
eine Rechtsgutverletzung gegeben.
2) Verletzungshandlung
Ferner muss der „Superspreader“ gegenüber dem Anspruchsteller eine Verletzungs-
handlung vornehmen. Hierbei genügt bereits die Anwesenheit der infiziertren Person.
Ein Niesen oder eine andere Handlung ist hierbei für die Haftung nicht erforderlich.
3) Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung
Auch muss ein Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung (Anwesenheit einer
infizierten Person) und Rechtsgutverletzung (Infektion mit dem Covid-19 Virus)
bestehen.
Der Jurist spricht hier von einer sog. „Kausalität“.
Eine Übertragung des Virus löst bei anderen Menschen u.a. grippeähnliche Symptome
aus.
Ein Zusammenhang liegt damit vor.
4) Rechtswidrigkeit
Die Übertragung ist auch rechtswidrig.
5) Verschulden
Eine Haftung des Spreaders nach § 823 BGB setzt voraus, dass er vorsätzlich oder
fahrlässig gehamdelt hat.
Das heißt der Spreader muss seine Infektion kennen oder zumindest mit einer
solchen gerechnet haben.
Sofern ein Betroffener Symptome zeigt und dich dennoch in eine Menschenasnsammlung
begibt wird hier von einer fahrlässigen Begehung auszugehen sein.
Auch wenn eine Quarantäne behördlich angeordnet wird muss von einer Infektion
ausgegangen werden.
Wer sich dann trotzdem an Orte begibt wo sich andere Menschen aufhalten handelt
fahrlässig und haftet gem. § 823 Abs. 1 BGB.
6) Umfang der Haftung
Nunmehr ist dargestellt, dass ein Superspreader zum Schadenersatz verpflichtet ist
wenn er einen anderen Menschen fahrlässig angesteckt hat.
Die Frage ist nun nach dem Umfang der Haftung.
Im Gesetz ist normiert, dass der Schädiger den Zustand herstellen muss der vor einer
Verletzungshandlung bestand (§ 249 Abs. 1 BGB).
Das heißt der Superspreader müsste die Infektion rückgängig machen.
Da dies nicht möglich ist kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen
Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).
Zu diesem Betrag gehören auch die Kosten eines Tests sowie alle erforderlichen Arztkosten,
soweit diese nicht von der Krankenkasse gedeckt sind.
Auch entgangenen Lohn, sofern der Betroffene aufgrund der Infektion nicht arbeiten konnte.
Ferner kann der Geschädige – bei einem schweren Verlauf – Schmerzensgeld verlangen.
Denkbar ist auch die Zahlung einer Rente bei Spätfolgen.
Fazit
Ein Superspreader haftet für eine verschuldensabhängige Infektion eines anderen. Diese
Haftung kann im Einzelfall zu erheblichen Forderungen führen.
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Pandemie? Dann kontaktieren Sie mich gerne unverbindlich mittels des Kontaktformulars
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