Die Polizeikontrolle

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Bitte Folgen“!- die Polizeikontrolle, es gilt: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Viele von uns sind schon in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten. Dennoch gibt es rund um die Polizeikontrolle Mythen, was man als Betroffener eigentlich darf und was nicht.

Beruhigend lässt sich feststellen, dass überwiegend keine hohen Strafen fällig werden, wenn Fehler bei der Kontrolle gemacht werden. Lediglich die Missachtung eines Haltegebots der Polizei kann ein Bußgeld von 70€ nach sich ziehen. Kann man seine Papiere nicht vorzeigen, droht ein Bußgeldbescheid von 10€.

Auch wenn Polizeibeamten einschüchternd wirken können, muss man nicht jede Weisung der Polizeibeamten befolgen. Ohne Durchsuchungsbefehl -( Beschluss ) darf das Auto grundsätzlich nicht durchsucht werden. Entgegen einiger Mythen besteht auch nicht die Verpflichtung seinen Personalausweis ständig mitzuführen. Im Personalausweisgesetz heißt es lediglich, dass ein Personalausweis zu besitzen ist (§ 1 Abs. 1 PauswG). Allerdings muss der Verkehrsteilnehmer bei Verlangen seine Personalien mitteilen.

Ratsam ist es die Frage, warum man denn angehalten wurde grundsätzlich zu verneinen. Tut man dies nicht kann die Polizei von einem vorsätzlichen Regelbruch ausgehen, sofern man überhaupt einen begangen hat. Dieses hat zur Folge, dass das Bußgeld verdoppelt werden kann. Auch Aussagen des Beifahrers können hierbei „belastend“ wirken. Also gilt Vorsicht bei unüberlegten Äußerungen.

Auch die Alkoholkontrolle (sog. „Pusten“) geschieht auf freiwilliger Basis. Man ist nicht dazu verpflichtet einem etwaigen Verlangen der Polizei nachzukommen.

Am Optimalsten ist es daher grundsätzlich keine Aussagen zum Verdacht der Polizei zu tätigen.

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