Urlaub auf dem Balkon-was ist erlaubt?

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Aufgrund der Corona Pandemie können viele Menschen im Sommer 2020 nicht in den Urlaub fahren.

Da nicht alle Betroffenen Zugang zu einem Garten haben, nutzen viele Menschen die Möglichkeit ihre freien Tage auf ihrem Balkon zu verbringen.

Es stellt sich dabei die Frage, welche Nutzungsmöglichkeiten hierbei erlaubt sind.

Egal ob Mieter oder Eigentümer, der Besitzer darf rechtlich gesehen grundsätzlich in seiner Wohnung seine Persönlichkeit frei entfalten.

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit stößt dort an Grenzen, wo Rechte anderer tangiert werden. Das bedeutet, dass im Normalfall hier auf die Rechte der Nachbarn Rücksicht genommen werden muss.

Die Rechtsprechung stellt an die Beeinträchtigung von Nachbarn allerdings hohe Anforderungen.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass alles was sich innerhalb der Balkonfläche abspielt, die Rechte des Nachbarn in der Regel nicht tangiert.

Unbedecktes Sonnenbaden

Grundsätzlich ist hüllenlose Sonnenbaden auf dem Balkon erlaubt. Provokantes Sonnenbaden an gut einsehbaren Balkonen, kann aber zu einer Ordnungswidrigkeit führen (vgl. § 118 OwiG),

Grillen

Gerade bei sommerlichen Temperaturen, sieht man häufig Bewohner, die den Holzkohlegrill auf dem Balkon anzünden. Bevor man allerdings den Grill anwirft, sollte man seinen Mietvertrag prüfen.

Ist laut dem Mietvertrag das Grillen untersagt, so ist diese Vereinbarung rechtens.

Mittlerweile sind viele Städte und Landkreise dazu übergegangen, Regelung bezüglich der Häufigkeit des Grillens auf dem Balkon zu beschließen.

Auch unter den Gerichten herrscht keine Einigkeit über die Häufigkeit des Grillens auf dem Balkon.

Während das Oberlandesgericht Oldenburg das Grillen viermal im Jahr erlaubt, hat das Landgericht Aachen das Grillen nur im hinteren Teil des Gartens erlaubt OLG Oldenburg 29.7. 2002, 13 U 53/02).

Rauchen auf dem Balkon

Hinsichtlich des Rauchens auf dem Balkon kann eine zeitlich eingeschränkte Nutzung des Balkons verlangt werden. Grundsätzlich muss das Rauchen im Freien nicht mehr von den Nachbarn geduldet werden, sofern andere Nachbarn hierdurch gestört werden.

Wie weit der Mietgebrauch bzw. die Freiheit des einzelnen Mieters reicht, ergibt sich in erster Linie aus vertraglichen Vereinbarung mit dem Vermieter, in zweiter Linie aus der Hausordnung, die die Rücksichtnahmepflicht der Mieter konkretisiert. Falls eine solche Regelung nicht existiert ist eine Abwägung der beiderseitigen interessen durch das Gericht vorzunehmen.

Beim Rauchen auf dem Balkon ist daher auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Blumenkästen

Blumenkästen, die an der Außenseite des Balkons befestigt sind, sind grundsätzlich nicht mehr von dem allgemeinen Gebrauch gedeckt, da nur der Balkon, aber nicht mehr der um dem Balkon befindlichen Raum zum Besitzrecht des Mieters gehört.

Fazit

Sollte das Verhalten Ihres Nachbarn nicht mehr vom gesetzmäßigen Gebrauch gedeckt sein, so haben sie gegenüber diesen einen Unterlassungsanspruch gemäß § 862 BGB.

Sofern Sie sich an dem Verhalten ihres Nachbarn stören, kontaktieren Sie mich gerne unverbindlich, um mögliche gerichtliche Ansprüche zu überprüfen.