Für Betroffene die zwar ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen können, denen aber die finanziellen Mittel fehlen, gibt es die Möglichkeit sog. „Prozesskostenhilfe“ zu beantragen.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich hierfür in den §§ 114 ff. ZPO .
Zum Einen muss der Betroffene bedürftig sein.
Zum Anderen muss die Führung des Prozesses hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Bei der Erfolgsaussicht des Prozesses versuchen die Gericht oftmals diese Voraussetzungen zu negieren, in dem die Rechtsansichten des Betroffenen nicht berücksichtigt werden und die Gerichte die Erfolgsaussichten des Prozesses als aussichtslos bewerten.
Hier kann ein Rechtsanwalt mit substantiierter juristischer Argumentation eine Umkehr der Entscheidung des Gerichts bewirken.
So wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe unseres Mandanten vom Amtsgericht zunächst abgelehnt.
Hiergegen legten wir die sofortige Beschwerde zum Landgericht ein. Dieses folgte unserer rechtlich fundierten Argumentation, so dass dem Mandanten nun doch Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Ob auch Sie Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen, kann mit Ihnen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten erläutert werden.
Wir beraten Sie hierüber gerne!
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